Drei Wege für Lkw-Fahrer nach Deutschland

Erleichterter Zugang für LKW- und Busfahrer aus Nicht-EU-Staaten in den deutschen Arbeitsmarkt

Berufskraftfahrer aus Nicht-EU-Staaten können mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland beschäftigt werden. Nutzen Sie diese Möglichkeit und erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Lkw- und Busfahrer werden in Deutschland mittlerweile gut bezahlt. Jeder Nicht-EU-Bürger, der einen Lkw- oder Busführerschein besitzt, darf grundsätzlich als Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten. Je nachdem, ob Sie einen EU/EWR-Führerschein oder einen lokalen Führerschein aus einem Nicht-EU-Land besitzen, gibt es für Nicht-EU-Bürger unterschiedliche Möglichkeiten, in den deutschen Arbeitsmarkt einzusteigen.

  1. Einreise mit EU/EWR-Führerschein
  2. Einreise ohne EU/EWR-Führerschein
  3. Einstieg nur mit der beschleunigten Grundqualifikation zum Berufskraftfahrer

Vorrangprüfung

Die Zulassung zur Beschäftigung von Lkw- und Busfahrern erfolgt mit Vorrangprüfung. Dabei wird geprüft, ob die konkrete Stelle mit einer in Deutschland arbeitsuchend gemeldeten Person besetzt werden kann. Die Vorrangprüfung gilt als bestanden, wenn der Arbeitgeber gut begründen kann, dass es unter den bevorrechtigten Arbeitslosen keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber gibt.

Bei Berufskraftfahrern ist die Vorrangprüfung kaum relevant, denn Fahrer werden in Deutschland händeringend gesucht. Dieses formelle Verfahren kann jedoch die Ausstellung von Visas verzögern.

Einreise mit EU/EWR-Führerschein

Wenn die Fachkräfte bereits über die notwendige Grundqualifikation oder einen EU- oder EWR-Führerschein verfügen, können Sie die Einreise beschleunigen, indem Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen über das beschleunigte Fachkräfteverfahren.

Einreise ohne EU/EWR-Führerschein

Bewerberinnen und Bewerber, die noch keinen EU- oder EWR-Führerschein und noch keine (beschleunigte) EU- oder EWR-Grundqualifikation für Berufskraftfahrer besitzen, können in Deutschland beschäftigt werden, sofern sie an ihrem Arbeitsplatz die Möglichkeit erhalten, die erforderliche deutsche Fahrerlaubnis und deutsche (beschleunigte) Grundqualifikation zu erwerben. Für die Einreise nach Deutschland zur Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erforderlich.

Diese Art der Beschäftigung wird von der Agentur für Arbeit genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es besteht ein Arbeitsvertrag, der neben einer damit verbundenen beruflichen Tätigkeit im Betrieb (z.B. in einem Lagerhaus o.ä.) die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der deutschen (beschleunigten) Grundqualifikation für Berufskraftfahrer und den deutschen LKW-Führerschein vorsieht. Während dieser Zeit befindet sich der Arbeitnehmer bereits in Deutschland und hat einen Arbeitsplatz, eine Anstellung als Berufskraftfahrer ist jedoch erst nach erfolgreicher Weiterbildung möglich.
  2. Die Arbeitsbedingungen während der Qualifizierungsmaßnahmen sind so gestaltet, dass der deutsche Führerschein und die deutsche (beschleunigte) Grundqualifikation innerhalb von 15 Monaten erworben werden können.
  3. Der Arbeitgeber sichert dem künftigen Arbeitnehmer nach der Umschreibung des Führerscheins und dem Erwerb der (beschleunigten) Grundqualifikation ein konkretes Stellenangebot als Berufskraftfahrer in seinem Unternehmen zu.
  4. Der Nachweis einer bestehenden Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat als Berufskraftfahrer im Herkunftsland liegt vor.

Einstieg nur mit der beschleunigten Grundqualifikation zum Berufskraftfahrer

Hat der Nicht-EU-Bürger die (beschleunigte) Grundqualifikation zum Berufskraftfahrer bereits bei einer früheren Beschäftigung in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erworben und ist diese noch gültig, kann er auch ohne EU-/ EWR-Führerschein einreisen. Der ausländische Führerschein muss dann innerhalb von sechs Monaten in einen deutschen Führerschein umgewandelt werden. Es muss eine theoretische und praktische Fahrprüfung absolviert werden.

Welche Unterlagen in einem solchen Fall für dieses Visumsverfahren vorliegen müssen, erfahren Sie bei uns. Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail oder Telefon.

Mindestlohn für Arbeitnehmer über 45 Jahre

Wenn ein Bewerber für ein Arbeitsvisum älter als 45 Jahre ist und erstmalig zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Deutschland reist, dann muss er mit der angestrebten Tätigkeit in Deutschland ein Bruttojahresgehalt von mindestens 46.530 Euro (im Jahr 2022) erzielen bzw. eine angemessene Rentenvorsorge nachweisen.